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Tag: Bauvergabe

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Änderungen in der VOB/A

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Zukünftig auch für Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes – Mit Blick auf das Inkrafttreten der Vergaberechtsreform am 18. April 2016 hat der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) gefordert, dass die weitere Anwendbarkeit der VOB/A, Abschnitt 1, bei Bauvergaben unterhalb des Schwellenwertes gewährleistet bleiben muss.

Einheitliche VOB/A 
hat Vorteile für alle

„Mehr als 98 % aller öffentlichen Bauaufträge werden in Deutschland unterhalb des EU-Schwellenwertes vergeben. Bei all diesen Bauaufträgen kommen die Vorschriften des 1. Abschnitts der VOB/A zur Anwendung. Hieraus wird ersichtlich, welche praktische Bedeutung den Vergaberegeln der VOB/A in Deutschland zukommt. Die VOB/A enthält alle für öffentliche Bauvergaben relevanten Regelungen“, so Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe. Nicht nur für die Unternehmen der Bauwirtschaft ist es wichtig, dass bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausschreibung öffentlicher Bauaufträge gelten und sie sich nicht mit 16 verschiedenen Länderregimen konfrontiert sehen. Die VOB/A, Abschnitt 1, gewährleistet bislang diese bundesweit einheitliche Vergabepraxis.
 
Auch für die öffentliche Hand bietet die einheitliche VOB/A insofern Vorteile, als sie einen fairen Wettbewerb zwischen Bauunternehmen regelt und damit kostengünstiges sowie qualitativ hochwertiges Bauen gewährleistet. „Mit Inkrafttreten der neuen VOB/A ist weiterhin sichergestellt, dass sowohl Auftragnehmer als auch Vergabestellen bundesweit auf der Grundlage bewährter und praxisnaher Vergaberegeln arbeiten können. Für die praktische Handhabbarkeit der Vergaberegeln ist es dringend geboten, dass dieses einheitliche System erhalten bleibt“, betont Pakleppa.
 
Erfolgreich für Mittelstand eingesetzt
Mit Blick auf die Vergabeverfahren oberhalb des EU- Schwellenwertes konnte der ZDB im Rahmen der Umsetzung der europäischen Vergaberegeln die mittelständischen Interessen stärken. „Trotz erheblichen Widerstandes ist es uns gelungen, in § 97 Abs. 4 GWB den Vorrang der Fach- und Teillosvergabe aufrechtzuerhalten. Leistungen sind auch weiterhin in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Dies ist für die Stärkung des Mittelstandes unerlässlich“, so Pakleppa abschließend. (ZDB)

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